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Der Chor GV Grunbach e.V.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Vereinsanschrift

DER CHOR GV Grunbach e.V.
Gerhard Sigler
Alemannenstrasse 6
73630 Remshalden

Vertreten durch:

Gerhard Sigler

Kontakt:

Telefon: 07151 71924
Telefax: (kein Telefax)
E-Mail: info@derchor-gvgrunbach.de
Internetadresse: www.derchor-gvgrunbach.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister
Registernummer: VR 377
Registergericht: Amtsgericht Schorndorf

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs.2 RStV:

Gerhard Sigler
Alemannenstrasse 6
73630 Remshalden

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken

DER CHOR GV Grunbach

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Gesangverein Grunbach e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes und führt den Namen 

Gesangverein Grunbach e.V. „DER CHOR“

Er hat seinen Sitz in Remshalden-Grunbach und ist in das Vereinsregister 

Nr. VR 280054 beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Chormusik. Der  Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  2. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalischen Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
  8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  9. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Die Mitgliedschaft im Verein

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • Aktive (singende) Mitglieder
  • Passive und fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  1. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will ohne selbst zu singen.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt mündlich oder schriftlich  gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. 
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

  • Durch freiwilligen Austritt
  • Durch den Tod
  • Durch Ausschluss
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sofortiges Ausscheiden.

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. 
  2. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
  3. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 Beiträge

  • Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • Über die Stundung oder den Erlass des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vorstandschaft
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eine Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Remshalden einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der Stimme gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt.
  6. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfer auf Widerruf
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Berufung nach §3 und §5 der Satzung
  • Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters 
  1. Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Die Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus 

  1. Dem Vorstand
  2. Dem Ausschuss

Dem Vorstand gehören an:

  1. Der Vorsitzende
  2. Der stellvertretende Vorsitzende
  3. Der Sängervorstand des Frauenchores
  4. Der Sängervorstand des  Männerchores Männer
  5. Der Schriftführer
  6. Der Kassenführer

Es ist möglichst darauf zu achten, dass entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende eine Frau ist

Dem Ausschuss gehören an:

  1. Der Vorstand
  2. Der Notenwart des Frauenchores
  3. Der Notenwart des Männerchores
  4. Zwei Betreuer des Kinder- und Jugendchores
  5. Sechs Beisitzer
  6. Der Pressewart
  1. Einzelvertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.
  1. Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt.
  1. Die Chorleiter werden durch die Vorstandschaft berufen und gehören der Vorstandschaft nicht an.
  1. Beschlüsse werden in Ausschusssitzungen gefasst, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden  oder mündlich einberufen werden.
  1. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Remshalden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.März 1996 beschlossen worden und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

Remshalden, den 12.März 1996

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